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07255 Kurzhinweis: Telemediengesetz (TMG)

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1 Allgemeines

Keine Datenschutzvorschriften mehr
Das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) [1] enthielt ursprünglich zentrale Regelungen für Datenschutz und Haftung für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste bzw. Telemediendienste (vgl. §§ 12 ff TMG-alt). Zum 25.05.2018 fand die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) [2] direkte Anwendung in allen Ländern der EU. Infolgedessen wurden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG entsprechend dem Anwendungsvorrang von Unionsrecht ab diesem Zeitpunkt von den Regelungen der DSGVO verdrängt. Eine Änderung des TMG erfolgte zunächst nicht. Die betroffenen Regelungen des TMG wurden, sofern sie der DSGVO widersprachen, vielmehr im Sinne der DSGVO ausgelegt. Die Frage der Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften des TMG neben der DSGVO war viel diskutiert. Um Rechtsklarheit zu schaffen, trat deshalb am 01.12.2021 das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) [3] in Kraft (vgl. Kap. 07256). Das TTDSG enthält unter anderem spezifische Datenschutzvorschriften für Anbieter von Telemediendiensten (vgl. § 19 ff. TTDSG). Für den allgemeinen Datenschutz gelten weiterhin die Vorschriften der DSGVO. Das TMG wurde im Zuge der Konsolidierung entsprechend gekürzt und enthält keine Datenschutzvorschriften mehr. Da damit die Relevanz des TMG für die IT-Sicherheit und den Datenschutz geringer geworden ist, erfolgt im Nachfolgenden nur noch eine kurze Darstellung diesen geänderten Gesetzes.
Telemedien und deren Anbieter
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk sind. Beispiele sind etwa Webseiten jeder Art (auch private), Streamingdienste, Onlineangebote von Waren oder Dienstleistungen mit Bestellmöglichkeit, Internetsuchmaschinen und Apps. Auch Smart-Home-Anwendungen können Telemediendienste sein. Anbieter von Telemedien ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG (s. a. § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG) jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Abgrenzung zu Telekommunikationsdiensten
Telemediendienste müssen von Telekommunikationsdiensten abgegrenzt werden. Nach § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG) [4] sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste wie Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (...). Umfasst wird nach § 3 Nr. 24 TKG auch der „interpersonelle Kommunikationsdienst, ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht (...)”. Gemäß § 3 Nr. 1 TKG ist Anbieter von Telekommunikationsdiensten jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt. Dazu zählen insbesondere Anbieter von Festnetz und Mobilfunk.

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