1 Allgemeines und Aufbau
Am 17. November 2023 wurde das Energieeffizienzgesetz [1] zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland vom Bundestag verabschiedet. Die Verabschiedung dieses Gesetzes dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz. Das Gesetz ist in sieben Abschnitte unterteilt:
Abschnitt 1: | Allgemeine Vorschriften |
Abschnitt 2: | Jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen |
Abschnitt 3: | Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen |
Abschnitt 4: | Energieeffizienz in Rechenzentren |
Abschnitt 5: | Abwärme |
Abschnitt 6: | Klimaneutrale Unternehmen |
Abschnitt 7: | Schlussvorschriften. |
2 Struktur
In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Paragrafen des Energieeffizienzgesetzes vorgestellt und inhaltlich zusammengefasst. Dabei werden die wesentlichen Bestimmungen und Vorgaben des Gesetzes strukturiert erläutert, um einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Steigerung der Energieeffizienz zu bieten.
2.1 § 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
Ziele
Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Energieeffizienz und zeitgleich die Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs. Ergänzend dazu soll der Import und der Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden. Dies zielt darauf ab, sowohl die Sicherheit der Versorgung zu verbessern als auch den globalen Klimawandel einzudämmen. Zudem zielt das Gesetz darauf ab, die nationalen Energieeffizienzziele zu erreichen und die europäischen Zielvorgaben einzuhalten.
Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Energieeffizienz und zeitgleich die Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs. Ergänzend dazu soll der Import und der Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden. Dies zielt darauf ab, sowohl die Sicherheit der Versorgung zu verbessern als auch den globalen Klimawandel einzudämmen. Zudem zielt das Gesetz darauf ab, die nationalen Energieeffizienzziele zu erreichen und die europäischen Zielvorgaben einzuhalten.
2.2 § 2 Anwendungsbereich
Regelungsbereich
Das Gesetz regelt:
Das Gesetz regelt:
• | Energieverbrauchsziele ohne Begrenzung des individuellen Verbrauchs, |
• | Energieeinsparverpflichtungen und Managementsysteme für öffentliche Stellen, |
• | Managementsysteme für Unternehmen, |
• | Umsetzungspläne für Energieeinsparungen in Unternehmen, |
• | Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren und IT-Betreiber, |
• | Abwärmenutzung und Informationspflichten für Unternehmen. |
2.3 § 3 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen definieren die Grundlagen für das Gesetz und stehen für ein besseres Verständnis zur Verfügung.
2.4 § 4 Energieeffizienzziele
Ziele konkret
In dem Energieeffizienzgesetz wurden folgende Ziele festgehalten:
In dem Energieeffizienzgesetz wurden folgende Ziele festgehalten:
• | Deutschland soll seinen Endenergieverbrauch, im Vergleich zu dem im Jahr 2008, bis 2030 um mindestens 26,5 % reduzieren. Das entspricht einem Endenergieverbrauch von 1.867 Terrawattstunden. |
• | Deutschland soll seinen Primärenergieverbrauch, im Vergleich zu dem im Jahr 2008, bis 2030 um mindestens 39,3 % reduzieren. Das entspricht einem Primärenergieverbrauch von 2.252 Terrawattstunden. |
Für den Zeitraum nach 2030 soll angestrebt werden, den nationalen Endenergieverbrauch um 45 %, im Vergleich zu dem im Jahr 2008, zu senken. Die Bundesregierung kann die Ziele bei außergewöhnlichen konjunkturellen oder bevölkerungsbezogenen Entwicklungen anpassen.